Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Hera Fenster & Türen aus Holz GmbH
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen oder Leistungen (nachfolgend: Lieferungen), auch solche aus künftigen Abschlüssen, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarung mit uns abgeändert oder ausgeschlossen werden. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen (Bestell-/Auftragsbestätigung) maßgebend. Die in der dortigen Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest; insbesondere enthalten unsere öffentlichen Äußerungen, die unserer Gehilfen oder Dritter (z. B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine dieser Leistungsbeschreibungen ergänzende oder verändernde Beschreibungen des
Liefergegenstandes. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2. a)Unsere Angebote sind hinsichtlich Liefermöglichkeit, Lieferzeit und Preis freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Eine Lieferverpflichtung entsteht erst nach erteilter Auftragsbestätigung. b) Soweit wir nicht selbst herstellen, gilt: Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko; wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines vorherigen Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten. Unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Wir werden den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige
Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben.
3. An uns gerichtete Kaufanträge des Bestellers sind bindend. Sie gelten, wenn nicht bereits formlos, so spätestens dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich oder bei prompter Lieferung durch
Rechnungsstellung bestätigt sind, sofern nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wurde. Die Rechtsperson des Bestellers ergibt sich aus seiner Bezeichnung in der Auftragsbestätigung. Der Besteller ist
verpflichtet, uns jede fehlerhafte Bezeichnung bzw. Veränderung seiner Firma und/oder seiner Rechtsform unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.Angaben zum Liefergegenstand, gleich in welcher Form, sind als annähernd zu betrachten; sie gelten als vereinbarte Beschaffenheit nur dann, wenn sie als solche ausdrücklich schriftlich gekennzeichnet sind. Eine Beschaffenheits-/oder Haltbarkeitsgarantie wird nur für solche Angaben übernommen, für die sie ausdrücklich ausgewiesen ist.
5.Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Beruft sich eine der Vertragsparteien auf eine Festpreisvereinbarung, so hat sie dies nachzuweisen. Die Verpflichtungen der Vertragsparteien bleiben im übrigen unberührt von öffentlichen und/oder privatrechtlichen Genehmigungen, Auflagen und Erklärungen Dritter.
6. Legt der Besteller zur Bestimmung des Liefergegenstandes Maßskizzen vor, so gehen Fehler und Unklarheiten, die zu Falschlieferungen führen, zu seinen Lasten. Für die Richtigkeit von Aufmaßen haftet der
Besteller auch dann, wenn wir selbst aufgemessen oder Aufmasshilfe geleistet haben; es ist deshalb Sache des Bestellers, die Richtigkeit und Vollständigkeit angegebener Maße zu überprüfen, sofern wir diese in der Auftragsbestätigung zur Prüfung vorgelegt haben.
7. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Unterlagen dürfen nur nach vorherigern Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Diese Regelung gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen wir jedoch solchen Dritten zugänglich machen, denen wir in zulässiger Weise Lieferungen-/Teillieferungen übertragen.
8. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise entstehen ausschließlich aus Verpackung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Haben wir auch die Montage übernommen, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung auch alle erforderlichen Montagekosten in Höhe der jeweils geltenden Montage-/Stundenverrechnungssätze, der Reisekosten, der Kosten für den Transport und des Handwerkszeugs sowie etwaige Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlungsstelle unseres Unternehmens zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert alle Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Versicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.
3. Im übrigen gilt: Der Besteller tritt uns bereits heute seine künftigen Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware an seine Kunden ab und verpflichtet sich, unsere Rechte zu wahren, insbesondere einen Weiterverkauf unverzüglich anzuzeigen. Die abgetretene Forderung dient uns zur Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
4. Im weiteren gilt: Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt er schon jetzt die gegenüber seinem Kunden entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Rechten mit Rang vor dem Rest ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in ein eigenes Grundstück eingebaut, so tritt er schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Rechten mit Rang vor dem Rest ab.
5.Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zu. Unsere Eigentumsrechte setzen sich im Veräußerungs-/oder im Fall des Einbaus gemäß vorstehendem an den Forderungen des Bestellers gegenüber seine Vertragsparteien fort.
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt oder Zurücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im bloßen Herausgabeverlangen liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich erklärt.
IV. Verzögerungen und Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzen rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen einschließlich der Bestimmung bzw. der Bestätigung des Aufmasses, der erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere der Pläne sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Vorrausetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, sind wir berechtigt, dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 1 % des Preises der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 10 % zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Montage –unabhängig von einer Abnahmeverhandlung- am Tag der tatsächlichen Übernahme bzw. des Einbaus in ein Gebäude; es ist Sache des Bestellers, die von uns gelieferten bzw. zum Einbau gebrachten Produkte gegen Beschädigung zu schützen.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Montage aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, geht die Gefahr ab Verzugseintritt auf den Besteller über.
VI. Montage
1.Haben wir den Einbau oder die Montage der von uns gelieferten Elemente übernommen, so gelten für die Einbau- und Montageleistungen, soweit nicht vorstehend oder nachstehend abgeändert, die Regelungen der Bedingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B in der bei Vertagabschluss gültigen Fassung.
2. Ansonsten gilt für die Montage:
a) Wir setzen ungehinderten Zugang zur Einbaustelle, ferner die vollständige und ordnungsgemäßem Erbringung aller sonstigen Vorarbeiten sowie die Übereinstimmung der Abmessungen am Baukörper mit den uns zur Ermittlung des Aufmasses gemachten Angaben voraus; maßgebend für Einbauleistungen ist die ordnungsgemäße Anbringung eines vom Besteller zu verantwortenden Meterstrichs;
b) der Besteller hat zur Lagerung der Einbauelemente sowie von Werkzeugen und Materialien einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen, damit gesichert ist, dass unsere Produkte und Werkstoffe nicht zu Schaden kommen;
c) vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben für die Positionierung der Elemente im Baukörper, über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- Wasserleitungen oder ähnlichen
Anlagen zur Verfügung zu stellen;
d) vor Beginn der Montage müssen sich die für die zur Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Montagestelle befinden, ferner alle Vorarbeiten vor Beginn des Einbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
3. Verzögert sich die Montage durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller im angemessenen Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals oder der von uns mit der Montage beauftragten Dritten zu tragen.
4. Der Besteller hat uns nach Fertigstellung der Arbeiten die Abnahme der Lieferung binnen einer Woche (ab Fertigstellungsmitteilung) zu bestätigen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen worden ist; dies ist dann der Fall, wenn der Besteller oder von ihm beauftragte Dritte Anschlussarbeiten vorgenommen haben.
VII. Entgegennahme
1. Der Besteller darf die Entgegennahme unserer Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.
2.Haben wir dem Vertragsverhältnis die VOB/B zugrunde gelegt, so gilt die dortige Regelung (§ 13 Ziffer 4 VOB/B). Ansonsten gilt: a) Gegenüber Verbrauchern (§13 BGB): Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Regressanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt; b) Gegenüber Unternehmen: Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Regressanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt; in diesen Fällen unterliegen Sachmängelansprüche, aber auch sämtliche Schadensersatzansprüche, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, einer Verjährungsfrist von zwei Jahren; c) die Verjährungsbeschränkung (lit. a, b) gelten nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmungen, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Der Besteller hat uns Sachmängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge erhoben wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandnen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu
verlangen.
5. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. X. – das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten und die Vergütung zu mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder solchen Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Handlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Anschlussarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für dies und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Hinweis: Bei Fenstern mit Isolierverglasung kann es zu Interferenzerscheinungen kommen. Diese optischen Erscheinungen entstehen durch Verwendung von planparallelen Floatglastafeln verzerrungsfreier Durchsicht. Aufgrund physikalischer Eigenschaften kann es zur Bildung schillernder Ringe und/oder Streifen kommen. Interferenzerscheinungen sind also keine oberflächigen Verschmutzungen und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferungen nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer X (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer VIII. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsre Erfüllungsgehilfen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Unmöglichkeit – Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 5 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen Unmöglichkeit nicht zu seinem bestimmungsgemäßen Zweck eingebaut werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt des Vertrages bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer IV. Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, steht uns das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, haben wir dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
X. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden durch den Liefergegenstand an anderen Sachen des Bestellers.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertagpflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keine Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegeben ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach Ziffer X. Schadensersatz zusteht, verjähren diese Ansprüche mit Ablauf der für die Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziffer VIII. Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertagverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Hera Fenster und Türen aus Holz Gmbh. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XII. Verbindlichkeit des Vertrages, Allgemeines
1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
2. Wir sind berechtigt, an unseren Erzeugnissen unsere Firmenzeichen anzubringen.
3. Im übrigen gilt die Schriftform. Mögliche Nebenabreden sind unwirksam; dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.